Juristische Aspekte im Bereich Digitization und Computational-Datenverarbeitung (AP 7)

AP-Leitung: Nikolaus Forgó, Universität Wien, Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht

Beteiligte: Filip Paspalj, Paul Eberstaller, Universität Wien, Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht

Arbeitspaket 7 widmet sich den rechtlichen Aspekten des Projekts. Für Computational Social Science werden große Mengen an Daten benötigt, die einerseits personenbezogen sein können und daher dem Datenschutzrecht unterliegen und andererseits als geistiges Eigentum urheberrechtlich geschützt sein können. Aufgabe von AP7 ist es daher festzustellen, ob die im Projekt verwendeten Daten vom Datenschutz- bzw Urheberrecht erfasst sind und sicherzustellen, dass die jeweiligen Rechtsnormen eingehalten werden. Insbesondere muss überprüft werden, ob eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung besteht, dass Informations- und Betroffenenrechte gewahrt werden und die Verarbeitung nicht in fremde Schutzrechte eingreift.

Über diese anwendungsspezifischen und projektbezogenen Fragen hinaus, führt AP 7 auch juristische Grundlagenforschung durch. Dies betrifft vor allem das Zusammenspiel von europäischen und nationalen Rechtsnormen wie etwa der Datenschutzgrundverordnung und dem Forschungsorganisationsgesetz. Hier steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt ob und wie personenbezogene Daten für Forschungszwecke weiterverwendet werden können. Auf urheberrechtlicher Ebene ist insbesondere die Umsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt relevant. Diese sieht ein Recht auf Text- und Data Mining zu Forschungszwecken vor, das während der Laufzeit des Projekts in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Neuigkeiten aus AP7: Erfreuliche Änderungen im Begutachtungsverfahren zur Urheberrechts-Novelle 2021

Wir freuen uns, dass die Digitize!-Stellungnahme zur neuen Urheberrechtsnovelle zu einigen Änderungen in der finalen Fassung geführt hat!

Im September stellte das Justizministerium seinen Entwurf für die Umsetzung der Urheberrechts-Richtlinie vor. Dieser enthielt auch eine Bestimmung zu Text und Data Mining. Text und Data Mining bezeichnet eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form und wird auch im Rahmen von Digitize! genutzt (mehr dazu siehe hier). 

Vertreter*innen von Digitize! brachten sich im Begutachtungsverfahren mit einer eigenen Stellungnahme ein. Hierbei wurde das Thema „Text- und Data Mining“ behandelt.

Erfreulicherweise wurden einige unserer Anregungen in die Regierungsvorlage aufgenommen:

  • Bezüglich des rechtmäßigen Zugangs zu geschützten Werken erwähnt die nunmehr veröffentlichte Regierungsvorlag neben Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des kulturellen Lebens auch einzelne Forscher*innen. Diese werden somit in Hinblick auf Text und Data Mining Einrichtungen gleichgestellt.
  • In den Erläuterungen wird nunmehr klargestellt, dass die Weitergabe der im Rahmen von Text und Data Mining erstellten Vervielfältigungen zu Zwecken der Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Arbeitens in Forschungsgruppen künftig erlaubt ist.
  • Schließlich wurde auch die im Entwurf noch vorgesehene Löschungsverpflichtung nach Wegfall der Voraussetzungen nach unserer Anregung entfernt.